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Projekt 20drei10 GmbH
Ulmer Str. 68
D-73431 Aalen

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Tel-Nr.: +49 151 266 738 55
Fax-Nr.: +49 7361 555 496-9
E-Mail: info@hempsfair.de

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Eingetragen im Handelsregister.
Registergericht: Ulm
Registernummer: HRB731426

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz:
DE297133534

Projekt 20drei10 GmbH
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AGB

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Vertragsgrundlagen

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Projekt 20drei10 GmbH oder Projekt 20drei10 S.L. (im Folgenden auch "Messeveranstalter") gelten die nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen sowie die sich anschließenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende oder ergänzende Bedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung.

Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge

  1. individuelle Vertragsvereinbarungen
  2. Besondere Geschäftsbedingungen
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Projekt 20drei10 GmbH oder Projekt 20drei10 S.L. (Stand August 2023)

1. Aufplanungsbeginn:

Aufplanungsbeginn ist jeweils zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn.

2. Öffnungszeiten:

Die konkreten Öffnungszeiten der jeweiligen Messe werden auf der Website der jeweiligen Veranstaltung bekannt gemacht.

3. Auf- u. Abbautermine:

Der Aufbau erfolgt im Zeitraum von 24 Stunden bis maximal zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn, soweit nicht für die konkrete Veranstaltung abweichende Aufbauzeiten angegeben sind.

Der Abbau muss spätestens sechs Stunden nach Veranstaltungsende abgeschlossen sein.

Eine Verlängerung der Auf- und Abbauzeit ist ggf. gegen Aufpreis und in Rücksprache mit dem Messveranstalter möglich.

4. Standfläche und Standaufbau:

Die Mindestgröße eines Standes beträgt 12m2. Grundlage der Bemessung und Berechnung ist die rechtwinklige Außenfläche des Standes. Vorsprünge, Säulen, Feuerlöscheinrichtungen und Träger werden nicht abgezogen. Die Zuteilung von Standflächen kann nur in vollen Meterzahlen (Frontbreite und Tiefe) erfolgen. Werden zusätzliche Messewände oder Stützvorrichtungen für den Aufbau der Messewände benötigt, geht dies zu Lasten des Ausstellers.

Falls Aussteller keinen eigenen System- oder Fertigstand einsetzen, wird die Standfläche durch den Messeveranstalter auf Wunsch mit einem Stand ausgestattet. Das heißt, es werden standardisierte Octanorm-Wände in weiß aufgebaut, und mit einem feuerfesten Untergrund (Teppich B1) versehen. Hierfür wird eine Ausstattungspauschale von EUR 45,00 pro m2 angemieteter Fläche berechnet.

5. Beteiligungspreise:

Die konkreten Preise entnehmen Sie bitte der Website der jeweiligen Veranstaltung.

Für Hallenstände mit begehbarem Obergeschoss wird für die überbaute Fläche ein zusätzlicher Beteiligungspreis berechnet, der 50 % des Grundpreises beträgt.

6. Werbepauschale, Ausstellerverzeichnis, Onlineeintrag

Für jeden Hauptaussteller wird ein Eintrag im alphabetischen Ausstellungsverzeichnis des Ausstellerkataloges (Print), sowie online auf den Websites der offiziellen Veranstaltungsseite im Internet vorgenommen. Hierfür wird eine Vergütung von 195,00 EUR berechnet.

Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Unternehmen im Sinne von Abschnitt A Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Exponate werden nach Anmeldung im offiziellen Ausstellungskatalog sowie als Online-Eintrag aufgeführt. Falls keine Nennung des zusätzlich vertretenen Unternehmens im Katalog erwünscht ist, ist dieses ausdrücklich im Anmeldeformular zu vermerken.

Die dem Hauptaussteller in Rechnung gestellte Werbepauschale für Mitaussteller beträgt 275,00 EUR je Mitaussteller/zusätzlich vertretenes Unternehmen.

7. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller erhält zwei Ausstellerausweise ohne Berechnung. Ab einer Fläche von 12m2 wird je weitere angefangene 10 m2 Standfläche ein zusätzlicher Ausstellerausweis ohne Berechnung zur Verfügung gestellt. Die Ausweise müssen vom Aussteller am Info-Point während des Aufbautages abgeholt werden, sobald die Standmiete vollständig bezahlt ist. Weiter benötigte Ausstellerausweise können gegen eine Vergütung der regulären Kaufpreise beim Messeveranstalter erworben werden. Für den Auf- und Abbau werden keine gesonderten Arbeitsausweise benötigt.

8. Zahlungsbedingungen

Der Messeveranstalter ist berechtigt, die Zulassung von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung z.B. in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung, abhängig zu machen. Anzahlungen sind im Regelfall in Höhe von 50% der Rechnungshöhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.500,00 € innerhalb von sieben Werktagen zu tätigen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Projekt 20drei10 GmbH oder Projekt 20drei10 S.L. (Stand August 2023)

A. Teilnehmer

  1. Mögliche Teilnehmer an den Veranstaltungen des Messeveranstalters im folgenden „Messe“ können Aussteller, Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen Sie werden nachfolgend „Teilnehmer“ genannt.
  2. Aussteller ist, wer sich zur Teilnahme an der Veranstaltung mit einem eigenem Stand, eigenem Personal und einem eigenem Angebot anmeldet.
  3. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Ist ein Aussteller gleichzeitig Hersteller, gilt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes andere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller/Hersteller angeboten werden. Stellt ein Aussteller, welcher Vertriebsunternehmer ist, mehrere Waren und Leistungen anderer Unternehmen aus, zählt jedes weitere Unternehmen als zusätzlich vertretenes Unternehmen. Auch mit dem Aussteller verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie Unternehmen, die anderweitige enge wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zum Aussteller haben, gelten unter den vorgenannten Voraussetzungen als Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Unternehmen, auf die Ziffer 4 Anwendung findet.
  4. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen vom Aussteller angemeldet werden. Nicht angemeldete Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen dürfen auf der Standfläche des Ausstellers ohne Anmeldung nicht ausstellen. Nicht angemeldete Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen können und dürfen durch den Messeveranstalter von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die Zulassung von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen abzulehnen, wenn Umstände vorliegen die eine Zulassung als unzumutbar erscheinen lassen. Für zugelassene Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Unternehmen ist eine zusätzliche Vergütung in angegebener Höhe zu zahlen.
  5. Der Aussteller hat Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen die Verpflichtung zur Einhaltung aller geltenden vertraglichen und gesetzlichen Pflichten aufzuerlegen und haftet für etwaige Verstöße wie für eigene Verstöße.
  6. Vertragspartner des Messeveranstalters ist ausschließlich der Aussteller.
  7. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so ist in der Anmeldung einer von ihnen zu bevollmächtigen, den anderen zu vertreten. Jegliche Erklärungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis werden von dem bevollmächtigten Aussteller mit Wirkung auch für und gegen den anderen Aussteller abgegeben und entgegengenommen. Für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis haften in diesem Fall beide Aussteller gesamtschuldnerisch.
  8. Wird eine Rechnung nach ihrer Erteilung auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.

B. Anmeldeablauf und Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Anmeldung zur Messe ist unter Verwendung des Anmeldeformulars online über die Webseite der Veranstaltung oder per E-Mail an den Messeveranstalter zu richten. Sie muss vollständig ausgefüllt sein und insbesondere auch vollständige und zutreffende Angaben über Rechtsform und Vertretungsverhältnisse des Ausstellers enthalten. Die Anmeldung stellt ein Vertragsangebot des Ausstellers dar. Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Eine Anmeldung kann auch über ein individuell unterbreitetes Angebot auf der Grundlage der Besonderen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.
  2. An die Anmeldung ist der Aussteller bis zwei Wochen nach dem aus den Besonderen Geschäftsbedingungen ersichtlichen Aufplanungsbeginn gebunden. Eine Absage des Ausstellers innerhalb der Bindungsfrist ist nur gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nach Ziff. H.1 möglich.
  3. Mit der Anmeldung werden diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen“, die zu erfragende „Hausordnung“ (https://www.messefrankfurt.com/content/dam/messefrankfurt-redaktion/corporate/documents/de/downloads/20200921-mf-hausordnung-deutsch.pdf) (https://fibes.es/wp-content/uploads/2023/03/Dossier-Fibes-Ed05_ing.pdf) sowie die „Technischen Richtlinien“ (https://www.messefrankfurt.com/content/dam/messefrankfurt-redaktion/corporate/documents/de/services/technische-richtlinien/Messe-Frankfurt-Technische-Richtlinien.pdf) und das Infoblatt (https://shishamesse.de/downloads/shishamesse-de/2024/Info-Sheet_2024.pdf) anerkannt. Der Aussteller ist für die Einhaltung dieser Anforderungen durch alle bei der Messe von ihm beschäftigten Personen und die von ihm zusätzlich angemeldeten Teilnehmer verantwortlich.
  4. Ein Zustandekommen des Vertrages ist erst mit der Zulassung (Annahme des Vertragsangebotes) durch den Messeveranstalter abgeschlossen. Dies kann sowohl schriftlich, als auch konkludent (z.B. Zusendung der Rechnung) erfolgen.

C. Zulassung

  1. Der Messeveranstalter teilt dem Aussteller die Annahme dessen Angebots durch Zulassung mit und übermittelt die Standzuteilung schriftlich.
  2. Über die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Gegenstände zu der Messe entscheidet der Messeveranstalter.
  3. Der Messeveranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller nicht zulassen und, wenn es für die Erreichung des Messezwecks geboten ist, die Messe auf bestimmte Teilnehmergruppen beschränken.
  4. Er ist ferner berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche und Standposition vorzunehmen, soweit dies für den Aussteller unter Berücksichtigung seiner berechtigten Belange zumutbar ist.
  5. Etwaige Einwendungen des Ausstellers gegen die Standzuteilung müssen dem Messeveranstalter innerhalb einer Woche nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich mitgeteilt werden. Anderenfalls gilt die Standzuteilung einschließlich etwaiger mitgeteilter Änderungen gegenüber der Anmeldung als angenommen.

D. Zugelassene Gegenstände

  1. Aussteller dürfen nur die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Ausstellungsgegenstände präsentieren, diese anbieten oder Bestellungen für sie entgegennehmen und dies jeweils nur auf der in der Zulassungsbestätigung zugewiesenen Fläche.
  2. Nicht zugelassene Gegenstände können durch den Messeveranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden, bei Gefahr in Verzug auch ohne vorherige Abmahnung.
  3. Waren oder Dienstleistungen, deren Verwendung, Besitz oder Inanspruchnahme im Ausstellungsland nicht zulässig sind, müssen deutlich lesbar gekennzeichnet werden.
  4. Die Aussteller müssen über die angemeldeten Ausstellungsgegenstände uneingeschränkt verfügungsbefugt sein und gegebenenfalls erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen vorzeigbar mit sich führen.
  5. Beschreibungen und Prospekte der auszustellenden Exponate beziehungsweise der zu präsentierenden Dienstleistungen sind auf Verlangen des Messeveranstalters vorzulegen.

E. Platzierung

  1. Der Messeveranstalter nimmt die Platzierung eigenverantwortlich nach billigem Ermessen entsprechend den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vor. Platzierungswünsche des Ausstellers sind unverbindlich und werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist für die Platzierung nicht maßgebend.
  2. Der Messeveranstalter ist - auch nach Zulassung - befugt, den Stand aus sachlich gerechtfertigten Gründen innerhalb der Halle zu verschieben, soweit dies für den Aussteller unter Berücksichtigung seiner berechtigten Belange zumutbar ist, ohne dass dies zum Rücktritt von der Beteiligung oder zur Minderung der Beteiligungskosten berechtigt. Dies gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen auch für die Zuteilung einer von der Anmeldung abweichenden Standart (z. B. Reihen- statt Eckstand, Kopf- statt Blockstand).

F. Unerlaubte Überlassung der Standfläche

Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie deren teilweise oder vollständige Überlassung beziehungsweise Untervermietung an Dritte ist ohne Zustimmung des Messeveranstalters nicht gestattet.

G. Entgelte, Zahlungsfristen und -bedingungen

  1. Die Höhe der Beteiligungskosten ergibt sich aus dem Anmeldeformular und den Besonderen Teilnahmebedingungen; der Betrag wird dem Aussteller durch den Messeveranstalter in Rechnung gestellt. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei dem Messeveranstalter eingehen.
  2. Alle in der Anmeldung, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Entgelte und Vergütungen verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt.
  3. Der Messeveranstalter ist berechtigt, für zu erwartende zusätzliche Vergütungen, etwa für Energieverbrauch oder sonstige Serviceleistungen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ziff. 8 der Besonderen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
  4. Der gesamte Rechnungsbetrag ist ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
  5. Alle Rechnungsbeträge sind unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
  6. Der Messeveranstalter ist berechtigt, den Bezug der Standfläche und die Aushändigung der Ausstellerausweise von der vorherigen, vollständigen und pünktlichen Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen.
  7. Sollte der Aussteller sich mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug befinden , behält sich der Messeveranstalter das Recht vor, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  8. Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Messeveranstalter berechtigt, die Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückzubehalten und sie auf Kosten des Ausstellers, jeweils nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, versteigern zu lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig zu verkaufen.

H. Nichtteilnahme des Ausstellers

  1. Bis zur Zulassung (die auch konkludent durch Zusendung der Rechnung erfolgen kann) ist die Absage der Teilnahme durch den Aussteller möglich. Im Falle einer Absage innerhalb der unter B.2 geregelten Bindungsfrist schuldet der Aussteller jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 199,00. Dem Aussteller bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Messeveranstalter kein oder nur ein wesentlich geringer Aufwand entstanden ist.
  2. Die Nichtteilnahme des Ausstellers trotz Zulassung entbindet diesen nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere - vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen in Ziffer 3 - zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte verpflichtet.
  3. Der Messeveranstalter ist im Falle der Nichtteilnahme des Ausstellers berechtigt, die nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben oder auf Kosten des Ausstellers die Standverteilung anderweitig zu gestalten, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe zu gewährleisten. Der Messeveranstalter muss sich etwaige aus einer Neuvermietung der Standfläche erzielte Mehreinnahmen anrechnen lassen. Als Neuvermietung im Sinne der Anrechnungsregelung in Satz 2 gilt nicht der Fall, dass aus optischen Gründen, die vom zurückgetretenen Aussteller nicht genutzte Fläche einem anderen Aussteller zugeteilt wird, ohne dass der Messeveranstalter weitere Einnahmen hieraus erzielt oder/und die zugeteilte Standfläche durch Neuvermessung zwar anderweitig vermietet wird, jedoch die insgesamt für die Veranstaltung zur Verfügung stehende Fläche nicht komplett vermietet werden kann. Der Messeveranstalter ist berechtigt, einen vom Aussteller gestellten Ersatzteilnehmer aus wichtigem Grund abzulehnen.
  4. Der Aussteller haftet für infolge seiner Absage tatsächlich entstandene Kosten und Aufwendungen des Messeveranstalters, es sei denn, er weist nach, dass er die Nichtteilnahme nicht zu vertreten hat. Im Fall der Umgestaltung der zugeteilten Fläche ist der Messeveranstalter berechtigt, von dem Aussteller eine Pauschale in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Standmiete zu verlangen. In jedem Fall bleibt dem Aussteller der Nachweis vorbehalten, dass dem Messeveranstalter kein oder ein geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. Dem Messeveranstalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.
  5. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers und/oder zusätzlich vertretenen Unternehmens bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergütung für dessen Zulassung unberührt.

I. Absage durch den Messeveranstalter, Unterbrechung, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

  1. Wird der Messeveranstalter aus von ihm nicht zu vertretenden, nach Vertragsschluss eintretenden Gründen ganz oder teilweise an der Durchführung der Veranstaltung gehindert, ist er je nach Umfang und Dauer der Behinderung berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen, die Dauer in zumutbarem Umfang zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände dies erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen und/oder in ihren Abmessungen zu verändern. Als Hinderungsgründe im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere, aber nicht abschließend Bombendrohungen, Terror (einschließlich Terrorwarnungen), Sabotage, Streiks oder streikähnliche Aktivitäten, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Pandemien oder Epidemien, Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben oder Überschwemmungen sowie Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder behördliche Maßnahmen, die eine Veranstaltung untersagen, in den Grundzügen derart einschränken, dass deren Durchführung nicht mehr zumutbar ist, oder eine Absage empfehlen. Als Hinderungsgrund gilt auch eine unzureichende Versorgung mit Elektrizität oder Wärme, sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder vom Messeveranstalter verschuldet sind.
  2. Der Messeveranstalter wird den Aussteller über den Eintritt einer solchen Behinderung und deren Folgen unverzüglich nach Kenntniserlangung zu unterrichten.
  3. Im Falle einer örtlichen oder zeitlichen Verlegung aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen steht dem Aussteller ein Recht zur Kündigung des Vertrages innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zu. Schadenersatzansprüche gegen den Messeveranstalter sind hierbei ausgeschlossen, es sei denn, die Veränderung beruht auf einem Verschulden des Messeveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  4. Im Falle der Absage der Veranstaltung aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen oder im Falle der Kündigung nach Ziffer 3 ist der Messeveranstalter berechtigt, dem Aussteller seine für diesen bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, deren Höhe er nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der ursprünglichen Preiskalkulation festsetzt (§ 315 BGB), es sei denn, der Messeveranstalter hat den Ausfall der Veranstaltung oder den Grund für deren Verschiebung zu vertreten.
  5. Muss der Messeveranstalter aus den in Ziffer 1 genannten Gründen eine begonnene Messe verkürzen, so bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung des Beteiligungsentgeltes grundsätzlich unberührt. Sollte eine wesentliche Verkürzung der Messe für den Messeveranstalter zu einer Ersparnis von Aufwendungen führen, wird er sich diese jedoch entsprechend anrechnen lassen.
  6. Witterungsbedingte Unterbrechungen von Veranstaltungen, die vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden, berechtigen den Aussteller nicht zur Minderung des geschuldeten Entgeltes. Im Falle eines witterungsbedingten Abbruchs der Veranstaltung gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

J. Standaufbau, -ausstattung und -gestaltung

  1. Alle Stand- und sonstigen Veranstaltungsflächen werden vom Messeveranstalter eingemessen und gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht dem Messeveranstalter ein Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu. Sollten beim Aufbau Abweichungen in den von der Messeleitung bestätigten Standabmessungen bekannt werden, so ist die Messeleitung davon sofort in Kenntnis zu setzen. Der Messeveranstalter behält sich vor, aus zwingenden technischen Gründen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, Ein- und Ausgänge, Notausgänge und Durchgänge zu verlegen.
  2. Der Aussteller ist verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand (Stand) zu errichten und rechtzeitig vor dem in den Besonderen Geschäftsbedingungen angegebenen Zeitpunkt angemessen zu beziehen. Wird der Stand nicht rechtzeitig bezogen, kann der Messeveranstalter das Vertragsverhältnis nach vorheriger Androhung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
  3. Das Stand- und Baumaterial darf nur auf der Fläche des eigenen Ausstellungstandes abgestellt und abgelegt werden. Leergut ist sofort zu entfernen. Durchgänge sind stets von jeglichen Stand- und Baumaterialen freizuhalten. Auch die Aufstellung und Präsentation von Exponaten oder Werbemitteln jeglicher Art in den Gängen und vor (Not-)Ausgängen ist untersagt.
  4. Ausstellungsgut, Standausrüstung und/oder Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Messe in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken, müssen auf Verlangen des Messeveranstalters unverzüglich durch den Aussteller entfernt werden. Werden sie trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist entfernt, kann der Messeveranstalter sie auf Kosten des Ausstellers beseitigen lassen und/oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
  5. Gestaltung und Ausstattung des Standes obliegen dem Aussteller in dessen Verantwortung. Jedoch sind hierbei die spezifischen Kriterien der Messe und alle vereinbarten Bestimmungen des Messeveranstalters zu berücksichtigen, insbesondere die „Technischen Richtlinien“. Der Messeveranstalter kann die Vorlage maßgerechter Entwürfe und Standbeschreibungen verlangen. Der Name bzw. die vollständige und korrekte Firmenbezeichnung und die Anschrift bzw. der Sitz des Teilnehmers muss durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragte Unternehmen sind dem Messeveranstalter bekannt zu geben.
  6. Der Stand muss während der gesamten in den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
  7. Entspricht ein Stand in seiner Gestaltung und/oder Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann der Messeveranstalter verlangen, dass der Stand dementsprechend durch den Aussteller auf dessen Kosten geändert wird. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist entsprochen, ist der Messeveranstalter berechtigt, eine Änderung auf Kosten des Ausstellers zu bewirken oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  8. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzungen für die Stände bedarf der Zustimmung des Messeveranstalters und ab einer Höhe von 4 Metern einer kostenpflichtigen Statikabnahme. Das gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsstücken, für die Fundamente oder besondere Vorrichtungen benötigt werden.

K. Abbau

  1. Vor Beginn der in den Besonderen Teilnahmebedingungen genannten Abbauzeiten ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen.
  2. Der Abbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes müssen spätestens bis zum Zeitpunkt des in den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Abbauendes abgeschlossen sein.
  3. Gerät der Aussteller mit dem Abbau des Standes oder der Räumung der Standfläche in Verzug, ist der Messeveranstalter berechtigt, den Abbau des Standes und/oder die Räumung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Soweit dies möglich und zumutbar ist, wird der Messeveranstalter den Aussteller zuvor zur Beseitigung innerhalb angemessener Frist auffordern. Den Messeveranstalter trifft keinerlei Verantwortung für von Teilnehmern im Veranstaltungsgelände zurückgelassenen Gegenstände oder Güter, und zwar einschließlich solcher, die während der Veranstaltung an einen Dritten verkauft wurden. Der Messeveranstalter ist berechtigt, nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers einzulagern bzw. einlagern zu lassen. Soweit dies möglich und zumutbar ist, wird der Messeveranstalter den Aussteller zuvor zur Beseitigung innerhalb angemessener Frist auffordern.

L. Werbung, Standaktivitäten

  1. Werbeflächen und -maßnahmen jeder Art bedürfen der gesonderten Beantragung und der schriftlichen Zulassung durch den Messeveranstalter.
  2. Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für das eigene Unternehmen der Teilnehmer und nur für die von den Teilnehmern hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
  3. Lautsprecherwerbung sowie andere Beschallungsmaßnahmen und Bild-, Film-, Video- oder Computervorführungen bzw. weitere mit nicht völlig unwesentlichen Emissionen verbundene Maßnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Messeveranstalters und liegt in seinem Ermessen. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und/oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn die Vorführung von Exponaten Lärm oder sonstige Emissionen erzeugt oder belästigend ist. Etwaigen Auflagen (z.B. maximale Lautstärke), die mit der Zustimmung des Messeveranstalters verbunden sind, muss strikt Folge geleistet werden. Zuwiderhandlungen können den Widerruf der Zustimmung zur Folge haben.
  4. Der Messeveranstalter ist berechtigt, unbefugte Maßnahmen der vorgenannten Art auf Kosten des Ausstellers ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit keine anderweitige Abhilfe möglich ist.
  5. Bei Wiedergabe von Musik ist es Sache des Ausstellers, die entsprechende Aufführungsgenehmigung einzuholen und alle notwendigen Gebühren hierfür zu tragen.
  6. Das Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Standes sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zulassung durch den Messeveranstalter erlaubt.
  7. Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes zu Werbezwecken ist strikt untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist der Messeveranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  8. Politische Werbung und/oder politische oder religiöse Aussagen sind unzulässig. Bei politischen oder religiösen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist der Messeveranstalter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung der Maßnahmen und Entfernung etwaiger Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist der Messeveranstalter berechtigt das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  9. Verlosungen, Auktionen und Versteigerungen, gleichgültig ob mit ideeller oder kommerzieller Zielsetzung sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Messeveranstalter.
  10. Bildwände und Monitore für die Vorführung sind soweit von den Gangfronten entfernt anzuordnen, dass Interessenten zum Betrachten die Standfläche betreten müssen, um den Besucherverkehr in den Gängen nicht zu beeinträchtigen.

M. Direkt- und Barverkauf

Direkt- und Barverkauf (Handverkauf) an Messebesucher sind unter den nachstehenden Voraussetzungen erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Speisen und Getränke jeglicher Art. Die Verkaufsobjekte sind zum Zwecke des Direktverkaufs mit deutlich lesbaren Preisschildern unter Einhaltung der Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) zu kennzeichnen. Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Rauchangebote nur an Volljährige ausgegeben werden dürfen.

N. Bewachung, Reinigung, Müllentsorgung

  1. Die Bewachung und Beaufsichtigung des Standes während der täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung ist allein Sache des Ausstellers, auch während der Auf- und Abbauzeiten. Der Messeveranstalter sorgt lediglich außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung für eine allgemeine Aufsicht der Hallen und des Messegeländes. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen des Teilnehmers erbringt der Messeveranstalter nicht. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Aussteller unter Verschluss genommen werden.
  2. Der Messeveranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes und der Standfläche obliegt dem Aussteller, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Der Einsatz eigenen Reinigungspersonals ist nur eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung zulässig.
  3. Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen zur Verpackungs- und Abfallreduzierung verpflichtet. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Prospektmaterial. Bei Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller daran zu beteiligen und auch dadurch eventuell anfallende Abfallkosten anteilig nach dem Verursacherprinzip mit zu tragen.
  4. Sollte der Aussteller nach Räumung der Standfläche Müll zurückgelassen haben, ist der Messeveranstalter zur Entsorgung auf Kosten des Ausstellers berechtigt, nach Abbauende auch ohne vorherige Abmahnung.

O. Fotografieren und sonstige Bildaufnahme

  1. Gewerbliche Bildaufnahmen jeder Art, insbesondere Fotografieren und Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen, sind innerhalb des Messegeländes nur Personen gestattet, die hierfür vom Messeveranstalter zugelassen und mit einem vom Messeveranstalter ausgestellten gültigen Ausweis versehen sind. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Messeveranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers.
  2. Der Messeveranstalter und – mit Zustimmung des Messeveranstalters – Presse, Funk und Fernsehen sind berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton-, Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen vom Messegeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung für die Leistungen des Messeveranstalters oder Presseveröffentlichungen unentgeltlich zu verwenden. Die Rechte etwaiger abgebildeter Personen aufgrund des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzrechts bleiben hiervon unberührt.

P. Rechtsvorschriften, Gewerblicher Rechtsschutz

  1. Der Aussteller ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich solcher arbeits- und gewerberechtlicher Art, der Umwelt-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er wird deren Einhaltung durch die von ihm bei der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten weiteren Teilnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen ständig überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten und/oder den Messeveranstalter auf die Verstöße hinweisen. Die Beschaffung gewerbe- und gesundheits-, polizeilicher oder sonstiger behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse ist allein Sache des Ausstellers.
  2. Dem Aussteller obliegt zudem die Beachtung und Sicherstellung urheberrechtlicher oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten und Leistungen Dritter. Im Falle nachgewiesener und vom Teilnehmer zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist der Messeveranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Q. Hausrecht, Rauchverbot, Tiere

  1. Der Aussteller unterwirft sich während der Messe auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Messeveranstalters. Den Anordnungen der bei diesem Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
  2. Die Aufenthaltsdauer für Teilnehmer, deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist begrenzt auf die Öffnungszeiten sowie eine Stunde vor Beginn und nach Ende der täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Messe.
  3. Stände anderer Teilnehmer dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.
  4. Der Messeveranstalter behält sich vor, in sämtlichen der Öffentlichkeit und den Ausstellern zugänglichen Räumen ein generelles Rauchverbot anzuordnen, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgabe geboten ist oder der Messeveranstalter eine solche Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen für sinnvoll erachtet.
  5. Das Mitbringen und Führen von Tieren innerhalb der Messehalle ist aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht gestattet.

R. Kündigung durch den Messeveranstalter

  1. Im Fall von Verletzungen der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten durch einen Teilnehmer steht dem Messeveranstalter unter den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Voraussetzungen sowie in sonstigen Fällen unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund zu.
  2. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Messeveranstalter berechtigt, den Stand des Ausstellers sofort zu schließen und vom Aussteller den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.
  3. Der Aussteller bleibt im Falle der Kündigung für die verbleibende Dauer der Veranstaltung zur Entrichtung des geschuldet Beteiligungsentgeltes verpflichtet, wobei die Regelung in Abschnitt H. Ziffer 3 entsprechende Anwendung findet.
  4. Der Aussteller haftet für die infolge der Vertragsbeendigung tatsächlich entstandene Kosten und Aufwendungen des Messveranstalters, es sei denn, er weist nach, dass er den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat. Im Fall der Um- oder Neugestaltung findet die Regelung in Abschnitt H. Ziffer 4 entsprechend Anwendung.

S. Vertragsstrafe und weitere Rechte des Messeveranstalters im Falle von Pflichtverletzungen

  1. Der Messeveranstalter ist berechtigt, vom Aussteller eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen von dem Messeveranstalter festzusetzende und im Streitfall gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe in angemessener Höhe von maximal EUR 10.000,00 unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der zu erwartenden Folgen zu verlangen, wenn der Teilnehmer schuldhaft seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung nicht zugelassener Gegenstände, der unerlaubten Überlassung der Standfläche, der Errichtung des Standes, der Standgestaltung/-ausstattung, der Besetzung des Standes während des Messedauer und/oder der termingerechten Räumung, des unerlaubten Ansprechens/ Befragens, der Unterlassung politischer Werbung, der Reinigung oder seine Verpflichtung, keine Schutzrechte Dritter zu verletzen. Hat der Messeveranstalter wegen des schuldhaften Pflichtverstoßes auch Anspruch auf Schadenersatz, so ist die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. Anderweitige Rechte bleiben unberührt.
  2. Der Messeveranstalter ist berechtigt, dem Aussteller nach vorheriger Androhung die Nutzung der Anschlüsse und Leitungen zum Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz zu entziehen, wenn dieser mit Leistungsverpflichtungen – auch aus früheren Veranstaltungen - im Verzug ist und/oder gegen die Bestimmungen der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen verstößt.

T. Haftung des Messeveranstalters

  1. Der Messeveranstalter haftet ausschließlich für Verschulden. Die verschuldensunabhängige Haftung des Messeveranstalters für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
  2. Der Messeveranstalter haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Messeveranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und mit Ausnahme der in Ziff. 4 geregelten Fälle nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  4. Die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie eine etwaige zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  5. Für die Beschädigung von Gegenständen leistet der Messeveranstalter Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes nur bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten.
  6. Treten Schäden während der Veranstaltung auf, sind diese dem Messeveranstalter unverzüglich schriftlich zu melden, bei Verursachung durch Dritte und/oder Schädigung auch der Polizei.
    Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Teilnehmer zu vertretende verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Messeveranstalters oder ersatzpflichtige Dritte eine Ersatzleistung ablehnen.

U. Haftung des Ausstellers

  1. Der Aussteller haftet gegenüber dem Messeveranstalter für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden.
  2. Ist der Aussteller Veranstalter im Sinne der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnung, obliegt ihm die hieraus resultieren Verantwortlichkeit. Der Aussteller ist in diesem Fall verpflichtet, den Messeveranstalter und seine Erfüllungsgehilfen unbeschadet dessen Verpflichtungen gemäß Ziff. T.2 von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund deren Haftung als Betreiber freizustellen.

V. Versicherung

Der Messeveranstalter hat keinerlei Versicherungsschutz für die Teilnehmer abgeschlossen. Der Aussteller wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungsmöglichkeit hingewiesen.

W. Teilunwirksamkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Sollte eine Bestimmung des Vertrages über die Beteiligung und/oder dieser Allgemeinen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen nicht. Anstelle einer unwirksamen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung nicht auf den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, verpflichten sich der Messeveranstalter und der Aussteller, eine wirksame und durchführbare Bestimmung als von Anfang an geltend zu vereinbaren, die dem Zweck der ersetzenden Bestimmung so weitgehend wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.
  2. Der Aussteller kann gegenüber Ansprüchen des Messeveranstalters nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Messeveranstalter anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche aufgrund von Mängeln, soweit diese Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderung.

X. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

  1. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass Erklärungen schriftlich oder in Schriftform abzugeben sind, genügt auch eine Erklärung in Textform nach § 126b BGB diesem Formerfordernis.
  2. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Aussteller verarbeitet der Messeveranstalter die für die Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Ausstellers als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung können der Datenschutzerklärung des Messeveranstalters entnommen werden.
  3. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Messeveranstalter und dem Aussteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind allein die deutschsprachigen Texte der Vertragsbedingungen. Übersetzungen dienen nur zu Informationszwecken.
  5. Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach Wahl des Messeveranstalters entweder das ordentliche Gericht am Sitz des Messeveranstalters - sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat - oder das in Ziffer 5 bezeichnete Schiedsgericht zuständig. Für den Fall, dass der Aussteller beabsichtigt, Klage gegen den Messeveranstalter zu erheben, verpflichtet sich der Messeveranstalter, auf Aufforderung des Ausstellers, sein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklärt sich der Messeveranstalter innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht auf den Aussteller über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und dem Messeveranstalter mindestens in Textform mitzuteilen
  6. Wählt der Messeveranstalter das Schiedsgericht, so werden die Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter im Falle eines Streitwerts von bis zu EUR 100.000 und aus drei Schiedsrichtern im Fall eines Streitwerts von mehr als EUR 100.000. Der Schiedsort ist Stuttgart, Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland